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Nutzungs- und Pflegebedingungen

Nutzungs- und Pflegebedingungen für das Produkt RiskPlus („Software“) der Disy Informationssysteme GmbH („Disy“), Ludwig-Erhard-Allee 6, 76131 Karlsruhe:

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) Disy stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Software zur entgeltlichen Nutzung auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Funktionsumfang der aktuellen Version der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Internetseite von Disy unter www.riskplus.info.

(2) Als Kunden kommen ausschließlich Wasserversorger und die von ihnen mit der Risikodokumentation beauftragte Ingenieurbüros in Betracht.

(3) Der Kunde verwendet RiskPlus in eigener Verantwortung. RiskPlus unterstützt den Kunden fachlich bei der Durchführung des Risikomanagements, ersetzt jedoch weder die gemäß § 13 TrinkwEGV bzw. § 35 TrinkwV erforderlichen Fachkenntnisse noch entbindet es den Kunden von seinen allgemeinen Betreiberpflichten.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Disy hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) Der Kunde erhält von Disy die erforderlichen Zugangsdaten für die Nutzung der Software als lauffähiges Programm. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil des Vertrags.

(2) Die Software erlaubt dem Kunden u.a. den Zugriff auf verschiedene von Disy bereitgestellte Grundlagendaten und Vorschlagslisten zur Risikobewertung. Disy hat die fachlichen Inhalte und Zuordnungen in RiskPlus nach bestem Wissen und Gewissen gemäß der einschlägigen Regeln der Technik, der Fachliteratur sowie aus Praxiserfahrung erstellt und implementiert. Disy übernimmt keinerlei Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit dieser Inhalte und der auf ihrer Grundlage durch RiskPlus erstellten Dokumentation.

(3) Während der Vertragslaufzeit (§ 12) erbringt Disy folgende begleitende Leistungen:

(a) Hosting der Software (§ 4)
(b) Support (§ 5)
(c) Fehlerbeseitigung (§ 6)
(d) Updates (§ 7)

(4) Auf Wunsch des Kunden übernimmt Disy weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt (§ 8).

(5) Sämtliche Angaben von Disy über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet.

(6) Disy ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleibt Disy für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.

(7) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich Disy bei Rückfragen wenden kann. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet Disy nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(8) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrecht

 

§ 3.1 Software

(1) Die Software unterliegt dem Urheberrecht von Disy. Disy räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Kunde benötigt eine Lizenz pro Wasserversorger, gleich ob es sich bei ihm selbst um einen Wasserversorger oder ein in dessen Auftrag tätiges Ingenieurbüro handelt. Jede Lizenz wird einem bestimmten Wasserversorger zugeordnet und ist nicht übertragbar.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und hat unberechtigte Zugriffe durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde teilt Disy unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen Kenntnis erlangt.

(4) Der Kunde haftet für alle Schäden, die Disy aus einer Verletzung des Nutzungsrechts entstehen.

§ 3.2 Unterlagen

(1) Sämtliche für den Kunden erstellte oder ihm anderweitig, auch zeitweise, überlassenen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht von Disy.

(2) Soweit die Unterlagen von Disy eigens für den Kunden erstellt worden sind, erhält dieser das unwiderrufliche und ausschließliche Recht, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen beliebig zu nutzen und zu verwerten.

(3) An allen übrigen Unterlagen, die dem Kunden dauerhaft überlassen worden sind, steht ihm lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch zu, das insbesondere keine Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung erlaubt.

§ 4 Hosting der Software

(1) Disy stellt dem Kunden die Software samt Speicherplatz für seine eigenen Daten auf einem Server zur Nutzung der Software über das Internet zur Verfügung.

(2) Die Verfügbarkeit des Servers beträgt 97% pro Monat. Auf diesen Wert nicht anzurechnen und damit keine Ausfallzeit sind Zeiträume, in denen der Zugriff auf den Server aufgrund von Wartungsarbeiten oder Disy nicht zuzurechnenden Störungen nur eingeschränkt möglich ist. Disy wird den Kunden nach Möglichkeit 14 Kalendertage im Voraus per E-Mail an die benannten Ansprechpartner über geplante Wartungsarbeiten informieren.

(3) Die Messung der Ausfallzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Hosting-Dienst nicht mehr erreichbar ist oder nicht mehr auf Anfragen antwortet. Die Ausfallzeit endet, sobald Disy die Störung beseitigt hat und der Hosting-Dienst für den Kunden wieder verfügbar ist. Eine ausdrückliche Mitteilung über die Störungsbeseitigung erfolgt nicht.

(4) Für jeden Monat, in dem die Verfügbarkeit gem. Abs. 2 nicht erreicht wird, wird dem Kunden auf Verlangen ein Betrag in Höhe von 5% der Jahresvergütung gutgeschrieben. Sonstige Ersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

(5) Soweit dies erforderlich ist, um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, gestattet der Kunde Disy, seine Daten technisch-organisatorisch zu verwalten.

(6) Eingabe, Pflege und Sicherung der zur Nutzung der Software erforderlichen Daten ist allein Sache des Kunden. Für etwaige Schäden des Kunden an seinen Daten haftet Disy daher nur insoweit, wie diese nachweisbar auf ihrem Verschulden beruhen. Für die Richtigkeit der vom Kunden eingegebenen Daten übernimmt Disy keine Haftung.

§ 5 Support

(1) Disy hält montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr – mit Ausnahme von Feiertagen in Baden-Württemberg – qualifiziertes Personal für Anfragen des Kunden bereit, um ihn bei Störungen und Fragen zur Bedienung der Software zu unterstützen. Die Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter von Disy kann nicht verlangt werden.

(2) Sofern keine nach Maßgabe von § 6 zu beseitigende Störung vorliegt, beantwortet Disy Supportanfragen von zuvor benannten Ansprechpartnern des Kunden in angemessener Zeit mit Rücksicht auf Eingangsreihenfolge und Dringlichkeit. Die Lösung des einer Anfrage zugrundeliegenden Problems innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden.

(3) Disy ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten,

(a) die offensichtlich darauf beruhen, dass die in der Dokumentation zur Soft­ware angegebenen Mindest-Systemvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
(b) die sich auf Produkte oder Betriebsstörungen beziehen, die offensichtlich nicht mit der Software und den zu ihrem Betrieb notwendigen Voraussetzungen im Zusammenhang stehen, z.B. Virenscanner oder sonstige Security Software,
(c) deren Inhalt der Wunsch des Kunden ist, in der Software nicht vorhandene und in der Dokumentation zur Software nicht versprochene zusätzliche Funktionen oder Gestaltungsmöglichkeiten zu realisieren, z.B. Applikationsentwicklungen oder Benutzerkonfigurationen,
(d) die den Support von Drittsystemen (Software und Hardware) betreffen, soweit für diese nicht von Disy vertraglich die Verantwortung übernommen wurde.

§ 6 Fehlerbeseitigung

(1) Disy beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Software, die während der Vertragslaufzeit auftreten, mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:

(a) Kritische Störung (höchste Priorität): Störung, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist – Beispiel: Die Software startet nicht bzw. stürzt ab.

(b) Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist – Beispiel: Die Software läuft langsamer als sonst bzw. mit Unterbrechungen oder es sind wiederkehrende Fehlermeldungen zu beklagen.
(c) Sonstige Störung (geringste Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Software jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt – Beispiel: Darstellungsprobleme in der Benutzeroberfläche

(2) Ein benannter Ansprechpartner des Kunden meldet Störungen per E‑Mail an die in § 5 Abs. 1 genannte Adresse. Er bemüht sich dabei um eine vorläufige Einstufung der Störung nach Abs. 1 im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden. Die Meldung muss so genau sein, dass Disy zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann und hat daher insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Beschreibung der Fehlersymptome
Zeitpunkt des Fehlers
Schritte zur Reproduktion des Fehlers
Screenshots der Anwendung und der Fehlermeldung
Beschreibung der IT-Systeme des Kunden
Beschreibung der IT-Systeme des Kunden
Falls erforderlich, Zugangsdaten zu den Systemen des Kunden

(3) Abhängig vom Inhalt der schriftlichen Meldung nimmt Disy eine endgültige Einstufung der Störung gem. Abs. 1 vor und gibt eine erste Rückmeldung. Dies geschieht innerhalb der Servicezeiten gem. § 5 Abs. 1 spätestens wie folgt (Reaktionszeiten):
(a) Kritische Störung: 2 Stunden
(b) Wesentliche Störung: 4 Stunden
(c) Sonstige Störung: 24 Stunden

(4) Die Beseitigung einer Störung innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden. Soweit für Disy absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lässt, wird sie sich unverzüglich um eine vorübergehende Behelfslösung bemühen und anschließend die Störung so schnell wie möglich beheben.

(5) Ist die behauptete Störung nicht nachweisbar, reproduzierbar oder Disy nicht zuzurechnen, behält sich Disy vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

(6) Ohne besondere Vereinbarung ist Disy nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Software durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

§ 7 Updates

(1) Disy wird dem Kunden nach Möglichkeit Updates zur Verfügung stellen.

(2) Mit Hilfe der Updates wird die Software kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Nutzer angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen der Software zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen sich etwa in ihrem Ablauf oder der Benutzerführung anders darstellen.

(3) Gegenstand der von Disy geschuldeten Leistungen zum Support (§ 5) und zur Fehlerbeseitigung (§ 6) ist die jeweils aktuelle Version der Software.

§ 8 Beratungsleistungen und Schulungen

(1) Disy stellt dem Kunden Video-Tutorials über die Bedienung der Software kostenlos unter der Internetadresse www.riskplus.info zur Verfügung. Den Parteien steht es frei, darüber hinaus weitere Unterstützungsleistungen („Individualleistungen“) für die Software gegen gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

(2) Disy gestaltet Schulungen derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird nicht versprochen.

(3) Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter von Disy getroffen. Disy übernimmt keine Haftung für den Eintritt der beschriebenen Effekte und das Erreichen der genannten Ziele.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird Disy alle für die Leistungen erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Disy trifft insofern keine Nachforschungspflicht.

(2) Der Kunde sorgt für eine kontinuierliche Schulung derjenigen seiner Mitarbeiter, die mit der Software umgehen. Dies gilt im besonderen Maße für die als Ansprechpartner benannten Personen.

(3) Soweit der Kunde Änderungen oder Ergänzungen an von Disy zur Verfügung gestellten Vorschlagslisten (§ 2 Abs. 2) vornimmt, gestattet er Disy, diese Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden, um die Vorschlagslisten weiterzuentwickeln.

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. Disy behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen.

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Preisliste. Sofern nicht anders geregelt, beginnt die Vergütungspflicht für die Nutzung der Software samt Datenmaterial sowie die begleitenden Leistungen (§ 2 Abs. 1 bis 3), sobald der Kunde die Zugangsdaten erhält.

(2) Die Vergütung für die Nutzung der Software sowie für die begleitenden Leistungen ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(3) Von Disy erbrachte Individualleistungen (§ 8) sind nach Aufwand zu vergüten und werden am Monatsende in Rechnung gestellt. Mit der Rechnung erhält der Kunde Tätigkeitsnachweise über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

(4) Haben sich die Kosten für die Leistungserbringung seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten Preiserhöhung spürbar erhöht, behält sich Disy vor, die Preise entsprechend anzupassen. Eine Preiserhöhung erfolgt höchstens einmal im Kalenderjahr. Disy wird eine beabsichtigte Preiserhöhung mindestens drei Monate vorher ankündigen. Der Kunde kann in diesem Fall den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen seit der Ankündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen.

(5) Die Vergütung wird 14 Kalendertage nach Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung per E‑Mail an die benannte Adresse des Kunden zur Zahlung fällig.

(6) Falls eine fällige Zahlung zwei Monate oder länger ausbleibt, ist Disy bis zu ihrer vollständigen Begleichung berechtigt, den Betrieb der Software auszusetzen.

(7) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen Disy aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Disy an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird zunächst für 12 Monate abgeschlossen. Er beginnt mit Abschluss des Bestellprozesses.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

(3) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Disy besteht insbesondere darin, dass der Kunde
(a) das ihm in § 3.1 eingeräumte Nutzungsrecht an der Software verletzt oder
(b) sich mit der gem. § 10 geschuldeten Vergütung für mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug befindet.

Ein wichtiger Grund für den Kunden besteht insbesondere darin, dass Disy

(a) das ihm in § 3 zugesagte Nutzungsrecht nicht gewährt oder
(b) die gem. § 4 Abs. 2 versprochene Verfügbarkeit des Servers in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht erreicht.

§ 12 Mängelgewährleistung

(1) Disy gewährleistet, dass die Vertragsleistungen (Software sowie Individualleistungen) die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sie sind nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. bei Software die Übermittlung der Zugangsdaten, bei Individualleistungen die Vollendung.

(2) Der Kunde hat die Vertragsleistungen bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese Disy innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die Vertragsleistungen als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Vertragsleistungen auch insoweit als genehmigt.

(3) Fristgerecht angezeigte Mängel beseitigt Disy im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von Disy.

(4) Der Kunde unterstützt Disy bei der Mangelsuche und -beseitigung nach Maßgabe von § 9 Abs. 1.

(5) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.

(6) Erbringt Disy Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich Disy vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder Disy nicht zuzurechnen ist.

§ 13 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal aber auf einen Betrag von € 10.000 pro Schadensereignis.

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) Disy unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er
Mitwirkungspflichten (§ 9) nicht nachgekommen ist,
Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;
(b) für entgangenen Gewinn;
(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.;
(d) für die Nutzung der von RiskPlus bereitgestellten Geofachdaten und hieraus resultierende Dokumentationsergebnisse.

§ 14 Rechte Dritter

(1) Machen Dritte Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund behaupteter Schutzrechtsverletzungen durch die zur Nutzung überlassene Software geltend, stellt Disy den Kunden von diesen Ansprüchen frei. Dies setzt voraus, dass der Kunde Disy unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit Disy vornimmt.

(2) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software wahrzunehmen, unterrichtet er Disy unverzüglich in Textform.

§ 15 Datenschutz

Disy hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Soweit Subunternehmer von Disy (§ 2 Abs. 5) mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.

§ 16 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 17 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn Disy in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei darf das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Website gesetzt werden.